Aufstiegserlaubnis* und Versicherung
 
Eine Aufstiegserlaubnis wird immer dann benötigt wenn, ...

... die gesamte Abflugmasse des Ballons größer als 5 kg ist
... der Aufstieg des Modell-Ballons bei einer gemeinsamen Veranstaltung mit Originalballonen in deren Veranstaltungsgenehmigung nicht enthalten ist

 
Eine Aufstiegserlaubnis wird nicht benötigt wenn, ...
... die gesamte Abflugmasse des Ballon kleiner als 5 kg ist
... der Ballon im gefesselten Zustand auf einem zugelassenen Modellfluggelände betrieben wird
... der Aufstieg bei einer gemeinsamen Veranstaltung mit Originalballonen in deren Veranstaltungsgenehmigung bereits enthalten ist
 
Warum ist eine Aufstiegserlaubnis zu beantragen ?
Die Erlaubnispflicht zum Aufstieg von Flugmodellen ist in § 20 der Luftverkehrs Ordnung (LuftVO) geregelt.
Hiernach bedarf der Aufstieg eines Modell-Heißluftballons mit einem Gesamtgewicht von 5 kg und mehr einer entsprechenden Aufstiegsgenehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde. Die Adressen der Landesluftfahrt-Behörden findet man auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes unter
www.lba.de  --> Links  --> Landesluftfahrtbehörden.
 
... so kann eine Aufstiegserlaubnis aussehen (Mustertext)
Die jeweilige Landesluftfahrtbehörde wird eine Aufstiegsgenehmigung erteilen, welche mit entsprechenden Auflagen verbunden ist. Auflagen sind durchaus angebracht und machen Sinn - allerdings sollen diese Auflagen  klar gefasst, nachvollziehbar und vor allem praxisorientiert sein.

Der nachfolgende Mustertext einer Aufstiegserlaubnis basiert auf:

  • einer Ausarbeitung des Verbandsjustiziars des Deutschen Freiballonsport-Verband e.V. im DAeC
    Bezug: Kanzlei Kreutzberg Bad Honnef, Az 42/03K11 vom 15.04.2003
     
  • den Erkenntnissen und Ausarbeitungen des Sportreferenten Heißluftballone im Deutschen Modellflieger Verband e.V. (DMFV)
    Bezug: Allgemeine Teilnahme- und Anmeldeanforderungen für Modell-Heißluftballone an allgemeinen Veranstaltungen (PDF Dokument, hier klicken)
     
  • den praktischen Erfahrungen von Piloten
     
  • sowie dem Ergebnis einer Klage vor einem Verwaltungsgericht bezüglich der Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für Modell-Heißluftballone
    Bezug:
    Klageergebnis: Verwaltungsgericht Braunschweig Az 2A370/03 vom 21.04.2004
    Aufstiegserlaubnis: Bezirksregierung Braunschweig, Az 209.30351-4 (92) vom 22.04.2004

    Die dort aufgeführten Auflagen erfüllen die o. g. Punkte und sind:

klar gefasst - nachvollziehbar - praxisorientiert - durchführbar


"Gemäß § 20 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erteilen wir Ihnen vorbehaltlich der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder anderer Verfügungsberechtigter nach Maßgabe der sonstigen luftrechtlichen und fernmeldetechnischen Bestimmungen die Erlaubnis, in den Regierungsbezirken ____________________ funkgesteuerter Modell-Heißluftballone bis zu einer Gesamtmasse von 25 kg zu betreiben.

Die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen verbunden:

1. Die Modell-Heißluftballone dürfen nur Betrieben werden, wenn zur Deckung von Personen- und Sachschäden eine Versicherung besteht, die hinsichtlich der Deckung des Versicherungsschutzes mindestens den Regelungen in den §§ 37 ff LuftVG in Verbindung mit § 103 LuftVZO entspricht. Der Versicherungsnachweis ist beim Betrieb des Modell-Heißluftballons bereitzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

2. Die für den Aufstiegsort geltenden örtlichen Vorschriften über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind zu beachten.

3. Der Aufstiegsort muss zu öffentlichen Straßen, Wegen, Eisenbahnstrecken, Überlandleitungen oder anderen möglichen Gefahrenpunkten unter Berücksichtigung von Umfang und Masse des Modellballons einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben.

4. Der Modellheißluftballon darf nur gestartet werden, wenn aufgrund der Witterungsbedingungen und des Flugumfeldes eine Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist.

5. Das Anfahren von Personen und Tieren, sowie das Fahren über Personengruppen in geringem und gefährdendem Abstand ist untersagt. Eine Sicherheitsmindesthöhe von 30 m ist dabei einzuhalten.

6. Der Betrieb der Modell-Heißluftballone ist grundsätzlich nur zwischen Sonnenaufgang (SR) und Sonnenuntergang (SS) zulässig.

7. Der Modellheißluftballon muss während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden können.

8. Die Auflass-/Aufstiegshöhen werden wie folgt festgelegt:
- innerhalb geschlossener Ortschaften mit Halteseil bis max. 50 m über Grund
- außerhalb geschlossener Ortschaften (im Außenbereich) bis auf max. 100 m über Grund

9. Der Aufstieg und Betrieb (Zielort/Flugbahn) eines Modell-Heißluftballons ist nicht zulässig:
- innerhalb von Kontrollzonen
- in einem Abstand von weniger als 1,5 km zu Flugplätzen
- in Gebieten, in denen durch öffentliche Bekanntmachung auf eine erhöhte Waldbrandgefahr aufmerksam gemacht wird

10. Die Aufstiegserlaubnis ist bei der Durchführung einer Ballonfahrt bereit zu halten und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.

11. Die Modell-Heißluftballone müssen über eine technische Einrichtung verfügen, die bei einem Betrieb ohne Halteseil im Störungsfall das Einschalten des Gasbrenners ausschließt und dadurch eine unkontrollierte Ballonfahrt verhindert.

12. Beim Aufrüsten des Modell-Heißluftballons muss ein Feuerlöscher in greifbarer Nähe sein. Es muss weiter eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.

13. Störungen im Flugbetrieb, bei denen Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden, sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 5 LuftVO bleibt davon unberührt.

14. Innerhalb eines ausgewiesenen Natur- und Landschaftsschutzgebietes ist der Aufstieg und Betrieb (Zielort/Flugbahn) nur zulässig, wenn der Schutzzweck der Natur- und/oder Landschaftsschutzverordnung dem nicht entgegensteht.

Die Festlegung weiterer Auflagen bleibt vorbehalten."

 
... wie und wo beantrage ich meine Aufstiegserlaubnis

Die Aufstiegserlaubnis ist bei der für den Antragsteller zuständigen Landesluftfahrtbehörde formlos zu beantragen. Es wird empfohlen den oben aufgeführten Mustertext mit beizufügen.

  Word PDF TXT
Musterantrag
incl. Mustertext
Musterantrag als Word-Dokument Musterantrag als PDF-Dokument ---

Die Adressen der Landesluftfahrt-Behörden findet man auf der Internetseite des
Luftfahrt-Bundesamtes unter www.lba.de  --> Links  --> Landesluftfahrtbehörden.

 
... die Aufstiegserlaubnis wurde erteilt, enthält aber evtl. einen der folgenden Ausführungen - man hat die Möglichkeit und das Recht, Widerspruch oder Klage gegen die Aufstiegserlaubnis einzulegen (Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der Aufstiegserlaubnis beachten!)

"Vor jedem Aufstieg ist die Zustimmung der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde zu dem Vorhaben einzuholen."

Diese Vorschrift hat gesetzlich keinerlei Grundlage. Es ist ausschließlich der zuständigen Luftfahrtbehörde überlassen, die Aufstiegserlaubnis zu erteilen.


"Bei dem Betrieb der Modell-Heißluftballone ohne Halteseil im Außenbereich müssen die Ballone durch eine kontrastreiche Farbgebung gut erkennbar sein"

Diese Auflage ist rechtswidrig. Es gibt keine Farbvorschriften für Ballone.


"Diese Erlaubnis ist befristet bis zum xx.xx.20xx".

Für eine Befristung gibt das Gesetz keinerlei Rechtsgrundlage - sie ist rechtswidrig und somit unbefristet zu erteilen.
Allerdings kann man mit einer auf 5 Jahre befristeten Aufstiegserlaubnis durchaus gut auskommen. Hat das 'Ballon-Fieber' nach dieser Zeit nicht nachgelassen, so kann man auf einfachem Wege eine Verlängerung der Aufstiegserlaubnis erwirken - einfach rechtzeitig einen kurzen formlosen Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis an die zuständige Landesluftfahrt-Behörde richten. Beachten sollte man dabei nur, dass dieser Antrag rechtzeitig vor Ablauf der vorangegangenen Genehmigung gestellt wird.


"Der Betrieb eines Modell-Heißluftballons ist nicht zulässig innerhalb von ausgewiesenen Natur- und Landschaftsschutzgebieten"

Diese Auflage ist rechtswidrig. Hierfür gibt es keine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist auch zu unbestimmt. Es wird nicht gesagt, dass der Aufstieg eines Modell-Heißluftballons in diesem Gebiet nicht zulässig ist, sondern dessen Betrieb, das heißt auch, das Überfahren mit dem Ballon über das Landschaftsschutzgebiet. Überflugverbote gehören in den Bereich des Bundesrechts, so dass die hier entscheidende Behörde für diese Regelung nicht zuständig ist.

 
... bisher erteilte Aufstiegserlaubnisse (soweit bekannt - ohne Gewähr - nicht vollständig)
Bundesland Luftfahrt-Behörde Aktenzeichen Datum
Baden-Württemberg Regierungspräsidium Freiburg 463848.7/06.1 30.09.2004
Baden-Württemberg Regierungspräsidium Freiburg 463848.7/06.1 05.11.2008
Baden-Württemberg Regierungspräsidium Stuttgart 46-3848.7-6/BWLV/4 28.01.2015
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Halle 307.5.5.30352/1-01/08 23.01.2008
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Halle 307.5.5.30352/1-11/13 18.03.2013
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Halle 307.5.5.30352/1-16/13 04.04.2013
Niedersachsen Bezirksregierung Braunschweig 209.30351-4(92) 22.04.2004
Niedersachsen Niedersächsische Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr in Wolfenbüttel
1413.30351-4(98) 11.10.2007
Sachsen Regierungspräsidium Dresden 36-3848.7-6 15.08.2006
Nordrhein Westfalen Bezirksregierung Münster 68.3 30.01.2007
 
Versicherung

Jeder der ein Flugmodell betreibt, egal ob über oder unter 5 kg Abfluggewicht, benötigt eine Haftpflichtversicherung. Eine entsprechende Versicherung, welche die Belange der Modell-Heißluftballone berücksichtigt kann u. a. abgeschlossen werden bei:

... zum DMFV e.V.

Deutscher Modellflieger Verband e. V. (DMFV)
Rochusstrasse 104 - 106
53123 Bonn
Telefon: 0228 / 97850-0; Fax: 0228 / 97850-85
Internet: www.dmfv.aero; Mail: info@dmfv.aero

 * die Angaben zur Aufstiegserlaubnis beziehen sich auf den Betrieb des Modell-Heißluftballons in Deutschland.
Beim Betrieb außerhalb von Deutschland sind die dort gültigen Bestimmungen zu beachten.